§ 2 Bezeichnung des Grundstücks
Stand: 19.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HofV%202017/2#abs-1 (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HofV%202017/2#abs-2 (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.